(1) Der Leiter einer Landesmusikschule hat während des Unterrichtsjahres in jeder Schulwoche im Regelfall 40 Stunden in der Landesmusikschule anwesend zu sein, es sei denn, seine Abwesenheit ist gerechtfertigt. Teilzeitbeschäftigte Leiter haben in einem solchen Stundenausmaß anwesend zu sein, das sich aus der Multiplikation der Zahl 40 mit dem Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung ergibt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Lehrperson, die zum Leiter des Landeskonservatoriums bestellt ist.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 42 § 42
(1) Der Leiter einer Landesmusikschule hat während des Unterrichtsjahres in jeder Schulwoche im Regelfall 40 Stunden in der Landesmusikschule anwesend zu sein, es sei denn, seine Abwesenheit ist gerechtfertigt. Teilzeitbeschäftigte Leiter haben in einem solchen Stundenausmaß anwesend zu sein, das si…
§ 119d § 119d
…Unterstützung der Lehrpersonen und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte. Die §§ 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß. …