(1) Wird dem Leiter in Ausübung des Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Dessen Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.
(2) Die Meldepflicht des Abs. 1 erstreckt sich ausschließlich auf strafbare Handlungen, die den Wirkungsbereich der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums betreffen.
(3) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht,
a) wenn die Meldung eine dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
b) wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
§ 99 I-VBG · I-VBG · Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz
§ 99 § 99
…1) Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 bis 37, 41 und 42 Abs. 1 MDG , mit Ausnahme des § 37 Abs. 4, sinngemäß zu erfüllen. (2) Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstlichen Leistungen einer…
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