(1) Dem Leiter obliegt die Festlegung der Unterrichtsfächer, die geblockt unterrichtet werden dürfen, die Festlegung der Anzahl der Blöcke und die Anzahl der auf die einzelnen Blöcke jeweils entfallenden Stunden. Hauptfächer dürfen, ausgenommen am Landeskonservatorium, nicht geblockt unterrichtet werden.
(2) Für jeden Block in einem Unterrichtsfach sind jeweils ein Haupttermin und, für den Fall, dass eine Unterrichtserteilung zum Haupttermin nicht möglich ist, zwei Ersatztermine zu bestimmen.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 105 § 105
…allgemeinbildenden Pflichtschulen geltenden Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Lehrperson während eines Präsenzdienstes im Sinn des § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf a) das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen, eine allfällige Kinderzulage und b) eine allfällige Mehrdienstleistungsvergütung (§…