§ 20 § 20
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Die Lehrperson am Landeskonservatorium führt die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“. Der Leiter des Landeskonservatoriums führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 88 § 88
…Konzerthäusern, oder c) als Musiklehrperson an Musikausbildungsstätten tätig war. (3) Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind a) die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes…