§ 20 Verwendungsbezeichnung
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
§ 20 Verwendungsbezeichnung — MDG
Die Lehrperson am Landeskonservatorium führt die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“. Der Leiter des Landeskonservatoriums führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“.
§ 88 MDG · MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 88 Besoldungsdienstalter
…Konzerthäusern, oder c) als Musiklehrperson an Musikausbildungsstätten tätig war. (3) Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind a) die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes…
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