Die Lehrperson an einer Landesmusikschule führt die Verwendungsbezeichnung „Musikpädagogin“ bzw. „Musikpädagoge“. Der Leiter einer Landesmusikschule führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 119g § 119g
…Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21, b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § …
§ 119b § 119b
…1) Hinsichtlich a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a und b) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich a…
§ 119c § 119c
…Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden: a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21, b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § …