Für die Überleitung der Lehrperson in das durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015, BGBl. I Nr. 65/2015 und BGBl. I Nr. 164/2015 neu geschaffene Besoldungssystem ist § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 weiter anzuwenden. Soweit in dieser Bestimmung auf andere bundesgesetzliche Regelungen verwiesen wird, sind auch diese in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 anzuwenden.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 118 § 118
…die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen sich bislang nicht nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gerichtet hat, sind die übernommenen Lehrpersonen unter sinngemäßer Anwendung des § 128 in das Besoldungssystem dieses Gesetzes überzuleiten. (6) Steht eine Lehrperson zum Zeitpunkt des Überganges bereits in einem Dienstverhältnis als Lehrperson zum Land Tirol, so ist…