§ 128 Besoldung — MDG
Für die Überleitung der Lehrperson in das durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015, BGBl. I Nr. 65/2015 und BGBl. I Nr. 164/2015 neu geschaffene Besoldungssystem ist § 94a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 weiter anzuwenden. Soweit in dieser Bestimmung auf andere bundesgesetzliche Regelungen verwiesen wird, sind auch diese in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 anzuwenden.
§ 118 MDG · MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 118 Übergang einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol
…die Besoldung der übernommenen Lehrpersonen sich bislang nicht nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gerichtet hat, sind die übernommenen Lehrpersonen unter sinngemäßer Anwendung des § 128 in das Besoldungssystem dieses Gesetzes überzuleiten. (6) Steht eine Lehrperson zum Zeitpunkt des Überganges bereits in einem Dienstverhältnis als Lehrperson zum Land Tirol, so ist…
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