MDG
Gliederung
17. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
3. Unterabschnitt Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung
§ 125a § 125a
Für die Lehrperson, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Februar 2020 begonnen hat, gilt § 110 mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist.
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