§ 116 § 116
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Der Lehrperson gebührt eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Weihnachtsgeldes richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden