§ 116 Einmalige jährliche Sonderzahlung
In Kraft seit 01. September 2016
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§ 116 Einmalige jährliche Sonderzahlung — MDG
Der Lehrperson gebührt eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Weihnachtsgeldes richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
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