§ 116 § 116
In Kraft seit 01. September 2016
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Der Lehrperson gebührt eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Weihnachtsgeldes richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 116 § 116
…§ 116 Einmalige jährliche Sonderzahlung Der Lehrperson gebührt eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Weihnachtsgeldes richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.…
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