§ 108a § 108a
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Der Lehrperson gebührt
a) für die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,
b) für die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und
c) für Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen
eine angemessene Vergütung.
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