§ 108 § 108
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Der Lehrperson gebührt für jede Unterrichtsstunde, die sie über ihre Supplierverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit. e bzw. § 59 Abs. 4 hinaus vertretungsweise hält, eine Suppliervergütung im Ausmaß von 1,33 v. H. ihres bei Vollbeschäftigung gebührenden Monatsentgeltes. Mit der Suppliervergütung gelten auch die mit der vertretungsweisen Unterrichtserteilung verbundenen Vor- bzw. Nachbereitungstätigkeiten als abgegolten.
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