Der Lehrperson gebührt für jede Unterrichtsstunde, die sie über ihre Supplierverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit. e bzw. § 59 Abs. 4 hinaus vertretungsweise hält, eine Suppliervergütung im Ausmaß von 1,33 v. H. ihres bei Vollbeschäftigung gebührenden Monatsentgeltes. Mit der Suppliervergütung gelten auch die mit der vertretungsweisen Unterrichtserteilung verbundenen Vor- bzw. Nachbereitungstätigkeiten als abgegolten.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 129 § 129
…Suppliervergütung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen hat, beträgt abweichend von § 107 bzw. § 108 bei einer in 52 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung von 925 Jahresstunden 1,39 v. H. 888 Jahresstunden 1,44 v. H…