§ 106 § 106
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Bleibt die Lehrperson eigenmächtig und ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes vom Dienst fern, so verliert sie für die Dauer ihres Fernbleibens den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.
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