§ 101a § 101a
In Kraft seit 01. Januar 2021
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Der Lehrperson, der nach § 70 eine Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren während der Zeit der Dienstfreistellung das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die Summe der gekürzten Nettoentlohnungsbestandteile den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern die Lehrperson bei gänzlichem Entfall der Entlohnung einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.
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