(1) Der Lehrperson, die sich nach § 65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub oder nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch allfällige Dienstzulagen, Sonderzahlungen oder eine allfällige Kinderzulage.
(2) Der Lehrperson, die Anspruch auf eine Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes hat, gebührt im Fall einer Kürzung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes eine Aufzahlung auf die Weiterbildungsbeihilfe im Ausmaß jenes Teiles der Weiterbildungsbeihilfe, um den der Anspruch reduziert wird.
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