(1) Den Bediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Bedienstete, die befristet zu einem Organ oder einem Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die Dauer ihrer Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet:
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht; oder
2. bei Beamtinnen und Beamten spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr bzw sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG.
(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw er und/oder ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen, längstens bis zum achten Lebensjahr des betreffenden Kindes gewährt worden sind;
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 85 Karenzurlaub
…Karenzurlaub § 85 (1) Den Bediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Bedienstete, die befristet…
§ 163 Hemmung der Vorrückung
…Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 162 Abs 1) nicht zu berücksichtigen. (2a) Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gemäß § 85 Abs 4 Z 1 zur Betreuung eines Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die…
§ 168d Hemmung des Erfahrungsanstiegs
…2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 168c Abs 2 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen. Zeiten einer Karenz gemäß § 85 Abs 4 Z 1 werden mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.…
§ 218 In- und Außerkrafttreten
…auf die §§ 97 Abs 5, 117 Abs 3 und 204 Abs 3 dieses Gesetzes bzw die §§ 85 Abs 5, 105 Abs 3 und 191 Abs 3 des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes 2002 im Verfassungsrang.…
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