MagBeG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 85 Karenzurlaub
(1) Den Bediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Bedienstete, die befristet zu einem Organ oder einem Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die Dauer ihrer Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet:
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht; oder
2. bei Beamtinnen und Beamten spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr bzw sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG.
(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
§ 85 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 85 Karenzurlaub
…§ 85 (1) Den Bediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Bedienstete, die befristet…
§ 177b Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten
…nach dem VVG zu vollstrecken. (10) Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter § 85 Abs 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die…
§ 163 Hemmung der Vorrückung
…Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist ( § 162 Abs 1 ) nicht zu berücksichtigen. (2a) Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gemäß § 85 Abs 4 Z 1 zur Betreuung eines Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die…
§ 168d Hemmung des Erfahrungsanstiegs
…2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 168c Abs 2 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen. Zeiten einer Karenz gemäß § 85 Abs 4 Z 1 werden mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.…
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