§ 81 Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs — MagBeG
(1) Erkrankt eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Voraussetzungen nicht anzurechnen:
1. die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein;
2. die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben; und
3. die bzw der Bedienstete war durch die Erkrankung dienstunfähig.
(2) Die Bediensteten haben der Dienststelle, die bei Beamtinnen und Beamten den Erholungsurlaub festlegt oder bei Vertragsbediensteten mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen worden ist, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat die bzw der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Bedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einer zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Ärztin oder einem solchen Arzt ausgestellt worden ist. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkranken Bedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübten, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, die infolge Unfall dienstunfähig waren.
§ 81 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 81 Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs
…Erkrankung oder Unfall während des Erholungsurlaubs § 81 (1) Erkrankt eine Bedienstete oder ein Bediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Voraussetzungen nicht…
§ 29 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
…ihrer bzw seiner Dienstpflichten hindert und sie bzw er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt; 6. die oder der Vertragsbedienstete sich eine im § 81 Abs 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet. (3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine bzw einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden…
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