(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, haben Bedienstete den Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
(1a) Die oder der Bedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist der Dienstbehörde bzw dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Bedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 82 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.
(1b) (Anm: ist durch LGBl Nr 143/2020 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten).
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubs ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
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