MagBeG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 72 Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
(1) Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren:
1. zur Betreuung eines eigenen Kindes,
2. zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. zur Betreuung eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,
§ 71 Abs 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und
2. die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
§ 72 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 72 Teilbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…§ 72 (1) Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren: 1. zur Betreuung eines eigenen Kindes, 2. zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. zur Betreuung…
§ 73 Änderung und vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung
…Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71 oder 72 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung nach den §§ 71…
§ 90 Pflegefreistellung
…Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Bediensteten nach § 63 Abs 2 oder 6 oder nach den §§ 71 und 72 nicht übersteigen. (4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs…
§ 57 Nebenbeschäftigung
…hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß einer oder eines Bediensteten gemäß den §§ 71 und 72, 15h oder 15i MSchG oder 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 89 darf von ihr bzw ihm eine…
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