(1) Bediensteten ist auf Antrag Teilbeschäftigung zu gewähren:
1. zur Betreuung eines eigenen Kindes,
2. zur Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. zur Betreuung eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die oder der Bedienstete und (oder) ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen,
§ 71 Abs 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und
2. die oder der Bedienstete das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
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