§ 71 § 71 — MagBeG
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit von Bediensteten kann auf ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Teilbeschäftigung), wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Bei Vertragsbediensteten sind Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilbeschäftigung in einer Vereinbarung festzulegen.
(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegenden Ausmaß gewährt werden.
(3) Die Zeiträume, in denen Bedienstete Dienst zu versehen haben, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:
1. die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben;
2. wichtige dienstliche Interessen.
(4) Die Teilbeschäftigung kann befristet und unbefristet gewährt werden. Die Dauer der Befristung muss angemessen sein.
(5) Teilbeschäftigung darf nicht gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Herabsetzung der Teilbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bzw seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer bzw seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(6) Bedienstete, deren Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, können über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Bedienstete, deren Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.
§ 71 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 71 § 71
…Teilbeschäftigung aus beliebigem Anlass § 71 (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit von Bediensteten kann auf ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Teilbeschäftigung), wenn der…
§ 57 Nebenbeschäftigung
…ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraums, in dem das Beschäftigungsausmaß einer oder eines Bediensteten gemäß den §§ 71 und 72, 15h oder 15i MSchG oder 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubs gemäß § 89 darf von ihr bzw…
§ 63 Dienstplan
…entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden. (2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß den §§ 71 oder 72 festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte…
§ 40 Nebentätigkeit
…ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Stadt stehen. (3) Die oder der Bedienstete, 1. die bzw der nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt ist; 2. die bzw der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ …
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