MagBeG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 66 Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 66 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 66 Ruhepausen
…§ 66 Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle…
§ 69 Ausnahmebestimmungen
§ 69 (1) Die §§ 65 bis 67 und § 68 Abs 1 und 2 sind auf die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor, auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und diesen gleichgestellte Bedienstete, auf Leiterinnen und Leiter von selbstständigen Einrichtungen und Unternehmungen sowie auf Bedienst…
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