Die Bediensteten dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung (bei Beamtinnen und Beamten) oder mit Zustimmung (bei Vertragsbediensteten) der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 58 Gutachten
…Gutachten § 58 Die Bediensteten dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung (bei Beamtinnen und Beamten) oder mit Zustimmung…
§ 61 Pflichten der Beamtin oder des Beamten des Ruhestands
…Vollendung des Regelpensionsalters: a) Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4, b) Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.…
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