(1) Wird die Beamtin oder der Beamte im Gehaltssystem alt von ihrem bzw seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen, ist ihr bzw ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung ein neuer Arbeitsplatz in ihrer oder seiner Abteilung zuzuweisen. § 127 wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz unter Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn der neue Arbeitsplatz dem bisherigen nicht mindestens gleichwertig ist. Als gleichwertig gilt jeder Arbeitsplatz, der zu keiner besoldungsrechtlichen Laufbahnverschlechterung führt.
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrem bzw seinem bisherigen Arbeitsplatz ohne gleichzeitige Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gleichzuhalten.
(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
1. wenn die vorübergehende Zuweisung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt;
2. wenn die vorläufige Ausübung höherwertiger Aufgaben zur Vertretung einer oder eines an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle der oder des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten beendet wird.
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