(1) Jede oder jeder Bedienstete, die bzw der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, der
1. bei Bediensteten im Gehaltssystem alt ihrer bzw seiner Verwendungsgruppe und
2. bei Bediensteten im Gehaltssystem neu ihrer bzw seiner Modellstelle/Modellfunktion
entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
(2) Bedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung gemäß § 39 Abs 6 festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.
(3) Mit Zustimmung der oder des Bediensteten und wenn sie bzw er die Eignung dafür aufweist, kann die oder der Bedienstete zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Bediensteten einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (bzw im Gehaltssystem alt einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse) ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen des betreffenden Arbeitsplatzes gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
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