§ 39 Einkommensschemas, Berufsfamilien, Modellfunktionen und Modellstellen — MagBeG
(1) Im Magistratsdienst bestehen im Gehaltssystem neu die Einkommensschemas S 1 und S 2. Jedem Einkommensschema ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die im Magistratsdienst bestehenden Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Einkommensbändern dargestellt sind. (Anlage 3).
(2) Dem Einreihungsplan für das Einkommensschema S 1 sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
1 . Führung, bestehend aus den Modellfunktionen
a) Führung I
b) Führung II
c) Führung IIIA
d) Führung IIIB
e) Führung IV
2. Führung Kindergarten, bestehend aus der Modellfunktion Leitung einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung
3 . Führung Langzeitpflege, bestehend aus der Modellfunktion Führungsfunktionen Betreuung und Pflege Seniorenwohnhäuser
4. Führung Feuerwehr, bestehend aus den Modellfunktionen
a) Stellvertretende Branddirektorin bzw Stellvertretender Branddirektor
b) Feuerwehroffizierin bzw Feuerwehroffizier
5. Verwaltung/Administration, bestehend aus den Modellfunktionen
a) Verwaltung/Administration Expertin bzw Experte
b) Verwaltung/Administration Spezialistin bzw Spezialist
c) Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
d) Verwaltung/Administration Fachbearbeitung
e) Verwaltung/Administration Servicedienste
6. Technik, bestehend aus den Modellfunktionen
a) Technische Expertin bzw Experte
b) Technische Spezialistin bzw Spezialist
c) Technische Sachbearbeitung
d) Technische Fachbearbeitung
7. Soziale Arbeit/Sozialer Dienst, bestehend aus den Modellfunktionen
a) Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistin bzw Spezialist
b) Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
8 . Kindergarten, bestehend aus den Modellfunktionen
a) Elementarpädagogin bzw Elementarpädagoge
b) Pädagogische Fachkraft
c) Zusatzkräfte
9. IKT, bestehend aus den Modellfunktionen
a) IKT Systemberatung
b) IKT Systementwicklung
c) IKT Systemadministration und Systembetrieb
d) IKT Support
(3) Dem Einreihungsplan für das Einkommensschema S 2 sind folgende mit besonderen Erschwernissen (Abs 4) verbundene Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
1. Infrastruktur, bestehend aus den Modellfunktionen
a) Anlagenbetreuung Infrastruktur
b) Infrastruktur FacharbeiterInnen
c) Infrastrukturelle Versorgungs- und Betreuungsdienste
2. Langzeitpflege, bestehend aus den Modellfunktionen
a) Gehobener Dienst für Gesundheits-und Krankenpflege/Pflegeexperte/in
b) Gehobener Medizinischer Technischer Dienst (GMTD)
c) Pflege- und Sozialbetreuung
d) Alltagsbegleitung/-betreuung
3 . Feuerwehr, bestehend aus den Modellfunktionen
a) Charge
b) Feuerwehrfrau bzw Feuerwehrmann
(4) Erschwernisse im Sinn der Abs 3 sind:
1. Umwelteinflüsse wie beispielsweise Umgebungseinflüsse (Geruch, Schmutz, Körperflüssigkeiten, chemische Einflüsse, radioaktive Strahlung, Ansteckungsgefahr, Infektionsgefahr), chemische Einflüsse, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr, laufend hohe Konzentration zur Vermeidung von Schäden bzw Unfällen und/oder
2. besondere körperliche Beanspruchung wie beispielsweise schwere Hand- und Armarbeit im Stehen oder Gehen, Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten in Zwangshaltung, lang andauernder, erschwerter Einsatz des ganzen Körpers.
(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einem Einkommensband zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung) . Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 3 zu diesem Gesetz heranzuziehen.
(6) Der Gemeinderat hat für alle Modellfunktionen, mit Ausnahme der Modellfunktionen der Berufsfamilien Führung, Führung Kindergarten, Führung Langzeitpflege und Führung Feuerwehr durch Verordnung die für die Einreihung erforderliche Ausbildung und die erforderliche einschlägige oder nützliche Erfahrung festzulegen (Zugangsverordnung), soweit die Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind. Die Einschlägigkeit oder Nützlichkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.
(7) Alle Arbeitsplätze im Magistratsdienst sind nach Maßgabe der Abs 1 bis 3 und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen.
§ 39 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 39 Einkommensschemas, Berufsfamilien, Modellfunktionen und Modellstellen
…Einkommensschemas, Berufsfamilien, Modellfunktionen und Modellstellen § 39 (1) Im Magistratsdienst bestehen im Gehaltssystem neu die Einkommensschemas S 1 und S 2. Jedem Einkommensschema ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die im Magistratsdienst…
§ 39a Aufgaben der Bediensteten
…annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden. (2) Bedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung gemäß § 39 Abs 6 festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden. (3) Mit Zustimmung der oder des Bediensteten und wenn sie bzw…
§ 168a Anwendungsbereich der §§ 168b bis 168h, Optionserklärung
…gemäß Abs 2 erlangen die betreffenden Bediensteten die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung ihres Arbeitsplatzes zu einer Modellstelle nach § 39 Abs 7 und in der Folge unter Anwendung des § 168b und § 168c ergibt, als würde fiktiv das Dienstverhältnis mit dem Tag der Wirksamkeit…
§ 3 Ernennung und Ernennungserfordernisse
…Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt. (4) Besondere Ernennungserfordernisse ergeben sich 1. im Gehaltssystem neu aus der Zugangsverordnung (§ 39 Abs 6); 2. im Gehaltssystem alt aus der Anlage 1. (5) Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder…
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