§ 37 Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung — MagBeG
(1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung des Gemeinderats können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, dass der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einer oder einem Bediensteten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
§ 37 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 37 Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung
…Anrechnung auf die Dienstprüfung und die Grundausbildung § 37 (1) Hat die oder der Bedienstete bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf…
§ 89 Bildungskarenz
…MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.…
§ 34 Prüfungsverordnung
…Anrechnung von Ausbildungen und Prüfungen sowie zu den Erfordernissen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung bzw ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gelten (§ 37).…
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