MagBeG
Gliederung
2. Abschnitt Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
2. Unterabschnitt Bestimmungen für Vertragsbedienstete
§ 22c Information über Änderungen des Dienstverhältnisses
Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 22a Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 22a Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.
§ 22c MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 22c Information über Änderungen des Dienstverhältnisses
…§ 22c Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 22a Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen…
§ 6a Informationen zum Dienstverhältnis
…jeder Änderung des öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Dienstbehörde über die wesentlichen Aspekte ihres bzw seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Die §§ 22a bis 22c dieses Gesetzes sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete der Stadt, die in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen werden, nur über die aus…
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