§ 22c Information über Änderungen des Dienstverhältnisses
In Kraft seit 08. Juli 2023
Up-to-date
Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 22a Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 22a Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung.
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