§ 22b Bereitstellung von Informationen
In Kraft seit 08. Juli 2023
Up-to-date
Die Dienstgeberin stellt jeder bzw jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 22a schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.
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