(1) § 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(2) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 206a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
(3) Die §§ 6a, 9 Abs 5, 22a, 22b, 22c, 23 Abs 1 und 1a, 38 Abs 3, 39c Abs 2a, 71 Abs 4, 72a Abs 1a, 85 Abs 4, 90 Abs 1, 216 Abs 1 und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 90 Abs 9 außer Kraft.
(4) Die Informationen nach § 22a Abs 3 und § 22c sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 22a Abs 4 sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
(5) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(6) § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 treten in Kraft:
1. die §§ 2 lit B, 3 Abs 2, 8, 9 und 10, 10 Abs 2, 16 Abs 3 und 4, 18 Abs 1 und 4, 21 Abs 5, 6 und 7, 24 Abs 5, 27, 29 Abs 4, 32 Abs 1, 33 Abs 7, 35 Abs 9, 39c Abs 5, 54 Abs 3, 83 Abs 3, 120 Abs 3, 92 Abs 2, 93 Abs 3, 111, 124 Abs 2, 128 Abs 1, 131, 135, 136, 150 Abs 4, 151 Abs 6, 154 Abs 2, 157a Abs 2 und Abs 3, 163 Abs 2a, 165 Abs 5, 168c Abs 7, 168g Abs 3 und Abs 4, 169 Abs 4, 172 Abs 3a, 177b Abs 5, 182 Abs 5, 192 Abs 4, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
2. die §§ 168b Abs 4 und Abs 4a, 177a Abs 1 und 178 Abs 3 mit 1. Juli 2024.
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Z 1 festgelegten Zeitpunkt ist § 177b Abs 5 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.
(8) § 16 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.
(9) Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.
(10) § 54a Abs 3 und § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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