(1) § 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(2) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 206a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
(3) Die §§ 6a, 9 Abs 5, 22a, 22b, 22c, 23 Abs 1 und 1a, 38 Abs 3, 39c Abs 2a, 71 Abs 4, 72a Abs 1a, 85 Abs 4, 90 Abs 1, 216 Abs 1 und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 90 Abs 9 außer Kraft.
(4) Die Informationen nach § 22a Abs 3 und § 22c sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 22a Abs 4 sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
(5) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(6) § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 treten in Kraft:
1. die §§ 2 lit B, 3 Abs 2, 8, 9 und 10, 10 Abs 2, 16 Abs 3 und 4, 18 Abs 1 und 4, 21 Abs 5, 6 und 7, 24 Abs 5, 27, 29 Abs 4, 32 Abs 1, 33 Abs 7, 35 Abs 9, 39c Abs 5, 54 Abs 3, 83 Abs 3, 120 Abs 3, 92 Abs 2, 93 Abs 3, 111, 124 Abs 2, 128 Abs 1, 131, 135, 136, 150 Abs 4, 151 Abs 6, 154 Abs 2, 157a Abs 2 und Abs 3, 163 Abs 2a, 165 Abs 5, 168c Abs 7, 168g Abs 3 und Abs 4, 169 Abs 4, 172 Abs 3a, 177b Abs 5, 182 Abs 5, 192 Abs 4, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
2. die §§ 168b Abs 4 und Abs 4a, 177a Abs 1 und 178 Abs 3 mit 1. Juli 2024.
(8) § 16 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.
(9) Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.
(10) § 54a Abs 3 und § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 39b Abs 7, 39c Abs 1, (§) 50, (§) 61, 123 Abs 5 und 216 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2025 treten in Kraft:
1. § 168 Abs 6 und 7 mit 1. Jänner 2024;
2. die §§ 1 Abs 2, 24 Abs 1, 45 Abs 4, 46 Abs 5, 72 Abs 2 und 3, 72b Abs 1, 74 Abs 3, 75 Abs 1, 83 Abs 2a, 90 Abs 1, 135 Abs 1, 157 Abs 2, 157a Abs 3, 168g Abs 3, 181 Abs 1, 182 Abs 3 und 5, 193, 196 Abs 1a und Abs 1b, 202 Abs 2, 216 Abs 1 und die Anlage 3 sowie der Entfall von § 103 Abs 7 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
3. § 74 Abs 2 und § 180 Abs 4 mit 1. Jänner 2026.
§ 177b Abs 5 Z 1 findet auch auf jene Zeiten zwischen dem Schuleintritt und dem 8. Lebensjahr des Kindes Anwendung, für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2025, jedoch nach dem 1. August 2024 eine Teilbeschäftigung zu einem im § 72 Abs 1 genannten Zweck in Anspruch genommen worden ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 177b Abs 5 Z 1 ist weiters, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der oder dem Bediensteten binnen eines Jahres ab dem in der Z 2 genannten Zeitpunkt beantragt wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden