§ 211 Bestimmungen über Mutterschutz, Karenzen und Karenzurlaube aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Auf Bedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes (VKG) sinngemäß Anwendung. Auf Bedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) sinngemäß Anwendung.
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