§ 210 Sonderverträge
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
(1) Für Vertragsbedienstete können in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Auf Sonderverträge, die anlässlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 23 Abs 2 nicht anzuwenden.
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