§ 20 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges — MagBeG
Die Beamtin oder der Beamte, über die bzw den durch drei aufeinander folgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass sie bzw er den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft ist die Feststellung der Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinn des § 103 Abs 2 gleichzuhalten.
§ 20 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 20 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
…Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges § 20 Die Beamtin oder der Beamte, über die bzw den durch drei aufeinander folgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass sie bzw er den von…
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