Die nachstehenden Begriffe haben bei der Verwendung in diesem Gesetz die jeweils angegebene Bedeutung:
A. Allgemeine Begriffe:
1. Arbeitsplatz: die Summe ständig anfallender Funktionen hoheitlicher oder auch nicht hoheitlicher Art (Verwendungen), die – insgesamt als eine Arbeitseinheit innerhalb der Magistratsorganisation gesehen und im Stellenplan ausgewiesen – einen ständig beschäftigten Funktionsinhaber nach allgemeiner Meinung voll auslastet. Haushaltsrechtlich entspricht ein Arbeitsplatz einer Planstelle.
2. Beamtinnen und Beamte: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen.
3. Berufsfamilie: eine Gruppe zueinander facheinschlägiger Modellstellen bzw Modellfunktionen; jede Modellstelle gehört zumindest einer Berufsfamilie an.
4. Betriebe der Stadt: Dienststellen, die
a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
5. Dienststellen: Ämter, Amtsstellen, Abteilungen und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
6. Einreihungspläne: strukturierte Übersichten über sämtliche derzeit im Magistratsdienst bestehenden Modellstellen und -funktionen, geordnet nach Berufsfamilien.
7. Modellfunktion: Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.
8. Modellstelle: Abstrakte Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbaren Arbeitsplätzen, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird.
9. Vertragsbedienstete: Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt stehen und nicht gemäß § 1 Abs 3 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind.
B. Besoldungsrechtliche Begriffe:
1. Bemessungswert: ein Ausgangswert für die Berechnung von im Gesetz bestimmten Monatsbezügen, Einkommen oder Bezugs- bzw Einkommensbestandteilen. Der Bemessungswert entspricht in der Höhe dem jeweils geltenden Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Gehaltsstufe 2 in der Dienstklasse V.
2. Einkommensband: aus Einkommensstufen bestehende Einkommenstabelle, die einen Bestandteil des Einkommensschemas bildet.
3. Einkommensstufe: konkreter Eurowert, der einer oder einem Bediensteten innerhalb eines Einkommensbandes auf Grund des Erfahrungsanstiegs und der sonst angerechneten Vordienstzeiten gebührt.
4. Einkommensschemas: die in der Anlage 3 abgebildete, aus Einkommensbändern bestehende tabellarische Auflistung der im Magistratsdienst ohne Abschluss von Sonderverträgen möglichen Gehälter der vollbeschäftigen Bediensteten im Gehaltssystem neu. Beziehen sich Hinweise im Gesetzestext auf das Schema 1, wird dies mit der Kurzbezeichnung „aus S 1“ zum Ausdruck gebracht; gleiches gilt für das Schema 2.
5. Erfahrungsanstieg: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 168c als einschlägige oder nützliche Beschäftigungszeiten oder als Karenzzeiten angerechnet worden sind.
6. Gehaltssystem alt: das im Magistratsdienst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 93/2022 anzuwendende, auf Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Gehaltsstufen basierende Entlohnungskonzept.
7. Gehaltssystem neu: das im Magistratsdienst mit dem Gesetz LGBl Nr 93/2022 eingeführte, auf Modellstellen, Einkommensbänder und Einkommensstufen beruhende Entlohnungskonzept.
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