Den Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 188 Gefahrenzulage
…Gefahrenzulage § 188 Den Bediensteten, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184) x x 6. Mehrleistungszulage (§ 185) x - 7. Belohnung (§ 186) x x 8. Erschwerniszulage (§ 187) x - 9. Gefahrenzulage (§ 188) x - 10. Aufwandsentschädigung (§ 189) x x 11. Fehlgeldentschädigung (§ 190) x x 12. Jobticket und Fahrtkostenzuschuss (§ 191) x x 13. Jubiläumszuwendung (§ 192…
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