(1) Den Bediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 185 Mehrleistungszulage
…Mehrleistungszulage § 185 (1) Den Bediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182) x x 4. Journaldienstzulage (§ 183) x x 5. Bereitschaftsentschädigung (§ 184) x x 6. Mehrleistungszulage (§ 185) x - 7. Belohnung (§ 186) x x 8. Erschwerniszulage (§ 187) x - 9. Gefahrenzulage (§ 188) x - 10. Aufwandsentschädigung (§ 189) x x 11. Fehlgeldentschädigung…
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