(1) Den Bediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 185 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 185 Mehrleistungszulage
…§ 185 (1) Den Bediensteten, die eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringen, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182 ) x x 4. Journaldienstzulage ( § 183 ) x x 5. Bereitschaftsentschädigung ( § 184 ) x x 6. Mehrleistungszulage ( § 185 ) x - 7. Belohnung ( § 186 ) x x 8. Erschwerniszulage ( § 187 ) x - 9. Gefahrenzulage ( § 188 ) x - 10. Aufwandsentschädigung ( § 189 ) x x 11. Fehlgeldentschädigung…
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