(1) Den Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 180 und 181 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
§ 183 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 183 Journaldienstzulage
…§ 183 (1) Den Bediensteten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an…
§ 184 Bereitschaftsentschädigung
…haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 180 bis 183 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. (2) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…180 ) x x 2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 181 ) x - 3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182 ) x x 4. Journaldienstzulage ( § 183 ) x x 5. Bereitschaftsentschädigung ( § 184 ) x x 6. Mehrleistungszulage ( § 185 ) x - 7. Belohnung ( § 186 ) x x 8. Erschwerniszulage ( § 187 ) x - 9…
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