MagBeG
Gliederung
12. Abschnitt Nebengebühren
§ 182 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Soweit im Abs 4 nicht Anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 180 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 180 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 71 Abs 6 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 75 % und ab der 9. Stunde 150 %.
(4) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Den unter Abs 4 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Bemessungswertes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen).
(6) § 180 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.
§ 182 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 182 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
…§ 182 (1) Soweit im Abs 4 nicht Anderes bestimmt ist, gebührt der oder dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen…
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…neu: 1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung ( § 180 ) x x 2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 181 ) x - 3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182 ) x x 4. Journaldienstzulage ( § 183 ) x x 5. Bereitschaftsentschädigung ( § 184 ) x x 6. Mehrleistungszulage ( § 185 ) x - 7. Belohnung ( § 186 ) x x…
§ 184 Bereitschaftsentschädigung
§ 184 (1) Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den…
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