MagBeG
Gliederung
12. Abschnitt Nebengebühren
§ 179 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen
1.Bedienstete nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt sind,
2.Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen
3.Bedienstete gemäß den §§ 107, 108 Abs 1 oder 110 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt sind,
4.Bedienstete gemäß § 92 teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,
gebühren keine pauschalierten Nebengebühren der im § 178 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 178 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 3.
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