(1) Für Zeiträume, in denen
1. Bedienstete nach den §§ 71 oder 72 teilbeschäftigt sind,
2. Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen
3. Bedienstete gemäß den §§ 107, 108 Abs 1 oder 110 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt sind,
4. Bedienstete gemäß § 92 teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind,
gebühren keine pauschalierten Nebengebühren der im § 178 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 178 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 bis 3.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 178 Abs 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 178 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 Z 1 bis 4 gilt.
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