§ 173 Abzug von Beiträgen
In Kraft seit 01. September 2012
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§ 173 Abzug von Beiträgen — MagBeG
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Stadt mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 169 Abs 3 sinngemäß.
§ 173 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 173 Abzug von Beiträgen
…Abzug von Beiträgen § 173 Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen von der Stadt mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit…
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