(1) Ist bei einer Rückreihung das Gehalt um mehr als 10% gemindert, gebührt eine Wahrungszulage, wenn die Rückreihung
1. im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung erfolgt ist;
2. auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen erfolgt ist, die auf einen Arbeitsunfall (sofern dieser nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde) oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sind,
3. im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist.
(2) Die Höhe der Wahrungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gehalt, das der jeweils aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung der bzw des Bediensteten entspricht und dem um 10% reduzierten Gehalt, auf das die oder der Bedienstete am Tag vor der Zuordnungsänderung Anspruch hatte (Vergleichseinkommen).
(3) Bei der Ermittlung der Gehaltsminderung gemäß Abs 1 und der Gehaltsdifferenz gemäß Abs 2 sind dem Gehalt der bzw des Bediensteten die Erschwernisabgeltung, die ihr bzw ihm auf Grund der neuen besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Vergleichseinkommen die mit der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Eine allenfalls gebührende Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung gemäß § 168f ist nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Wahrungszulage nach Abs 1 erlischt spätestens ein Jahr nach der Rückreihung.
(5) Dieser Bezugsbestandteil ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
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