LandesrechtSalzburgLandesesetzeMagistrats-Bedienstetengesetz11. Abschnitt Bestimmungen über den Monatsbezug2. Unterabschnitt Erreichen eines höheren Gehalts im Gehaltssystem alt§ 168f

§ 168fEntlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung

In Kraft seit 01. Januar 2023
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