(1) Erfüllt die oder der Bedienstete Aufgaben, die einer Modellstelle den Berufsfamilien „Führung“, „Führung Langzeitpflege“ und „Führung Kindergarten“ zugeordnet sind, nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, in der Berufsfamilie „Führung Langzeitpflege“ jedoch mindestens durch 10 aufeinander folgende Arbeitstage, gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger Zuordnung, wenn die vorübergehende Erfüllung solcher Aufgaben nicht bei der Festlegung der Anforderungen in der Modellstellen-Verordnung der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.
(2) Die Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger Zuordnung beträgt 50%, in der Modellfunktion „Führung Langzeitpflege“ jedoch 100%, der Differenz zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Aufgaben zuzuordnen sind.
(3) Wird die oder der Bedienstete gemäß § 43b probeweise einer höherwertigen Modellstelle zugeordnet, gebührt auf die Dauer dieser Zuordnung das Gehalt, das gebühren würde, wenn sie bzw er bereits bei Beginn der probeweisen Zuordnung der höherwertigen Modellstelle zugeordnet worden wäre.
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