(1) Der Erfahrungsanstieg wird in folgenden Fällen gehemmt:
1. Durch die Feststellung, dass die oder der Bedienstete den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 97 Abs 1 Z 3), und zwar
a) bei Beamtinnen und Beamten vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an und
b) bei Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Erledigung der Leistungsfeststellungskommission an.
Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt. Der Rechtskraft des Bescheides bzw der Zustellung der schriftlichen Erledigung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses (§ 103 Abs 2) gleichzuhalten.
2. Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch die oder der Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung rückgereiht, gilt für diese Modellstelle die Hemmung als nicht eingetreten.
3. Durch den Antritt eines Karenzurlaubs mit Ausnahme von Karenzen nach dem MSchG oder dem V-KG (§ 86 Abs 2), soweit nicht gemäß § 86 Abs 3 anderes verfügt wurde.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 168c Abs 2 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen. Zeiten einer Karenz gemäß § 85 Abs 4 Z 1 werden mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
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