(1) Das Gehalt der oder des Bediensteten beginnt jeweils in der ersten Einkommensstufe des Einkommensbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Die Abgeltung des Erfahrungsanstieges erfolgt dadurch, dass die oder der Bedienstete in die nächsthöhere Einkommensstufe des Einkommensbandes vorrückt, wenn sie oder er die für das Erreichen der vorgesehenen Dauer in der aktuellen Einkommensstufe (Verweildauer) vollendet hat. Die Vorrückung wird mit dem der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten wirksam.
(2) Die Verweildauer gemäß Abs 1 beträgt in den Einkommensstufen 1 und 2 jeweils zwei Jahre, in der Einkommensstufe 3 drei Jahre, in den Einkommensstufen 4 und 5 jeweils vier Jahre und in den Einkommensstufen 6, 7 und 8 fünf Jahre.
(3) Folgende Vordienstzeiten sind für den Erfahrungsanstieg anrechenbar:
1. Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind zu 100 % anrechenbar. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Aufgaben zu beurteilen, mit denen der bzw die Bedienstete am Tag der Aufnahme betraut ist.
2. Zeiten einer nützlichen Tätigkeit sind bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren anrechenbar. Eine Tätigkeit ist nützlich, wenn durch sie fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden, durch die bereits mit Aufnahme der Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz eine fachlich höhere Qualität des Arbeitserfolges zu erwarten ist, als dies ohne diese zusätzlichen Zeiten der Vortätigkeit der Fall wäre.
3. Zeiten einer Karenz gemäß § 15 Abs 1 MSchG bzw § 2 Abs 1 VKG im Höchstausmaß von insgesamt 48 Monaten.
Die mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes gemäß Z 1 bis 3 ist nicht zulässig. Übersteigen Zeiten gemäß Z 1 und Z 2 gemeinsam den Zeitraum von 10 Jahren, werden von den darüber hinausgehenden Zeiten nur solche gemäß Z 1 berücksichtigt. Zur vereinfachten Berechnung können die anrechenbaren Zeiten auf jeweils volle Monate aufgerundet werden.
(4) Die oder der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt nachweislich über die Möglichkeit der Berücksichtigung der in Abs 3 genannten anrechenbaren Vordienstzeiten zu belehren. Teilt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach dieser Belehrung die angesprochenen Zeiten nicht mit, ist eine spätere Berücksichtigung unzulässig. Die oder der Bedienstete hat die Zeiten (zB durch Dienstzeugnisse und Arbeitsplatzbeschreibungen) innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung nachzuweisen. Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung berücksichtigungswürdiger Gründe einmalig um drei Monate verlängert werden. Gelingt der Nachweis innerhalb der Frist nicht, ist eine Berücksichtigung unzulässig.
(5) Die Dienstgeberin bzw die Dienstbehörde hat auf Grund der Mitteilung nach Abs 4 und bei Vorliegen entsprechender Nachweise bei Vertragsbediensteten die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen. Die Feststellung ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten
1. bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bei der Dienstgeberin schriftlich geltend zu machen und
2. bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Z 1 gerichtlich geltend zu machen,
widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch die Dienstgeberin hat durch erneute Mitteilung zu erfolgen.
(6) Die Feststellung nach Abs 5 hat bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid zu erfolgen. Die Fristen nach Abs 5 Z 1und 2 sind nicht anzuwenden.
(7) Soweit es zur Gewinnung einer besonders qualifizierten und erfahrenen Person (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) für eine bestimmte Modellstelle notwendig ist, kann die Dienstbehörde oder die Dienstgeberin aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis um höchstens fünf Jahre, verbessern.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 168a Anwendungsbereich der §§ 168b bis 168h, Optionserklärung
…aus der Zuordnung ihres Arbeitsplatzes zu einer Modellstelle nach § 39 Abs 7 und in der Folge unter Anwendung des § 168b und § 168c ergibt, als würde fiktiv das Dienstverhältnis mit dem Tag der Wirksamkeit der Erklärung neu begründet werden. Die Zuordnung begründet jedoch kein neues Dienstverhältnis. Gemeinsam mit…
§ 168c Einstufung und Erfahrungsanstieg
…Einstufung und Erfahrungsanstieg § 168c (1) Das Gehalt der oder des Bediensteten beginnt jeweils in der ersten Einkommensstufe des Einkommensbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Die…
§ 43a Zuordnungsänderung im Gehaltssystem neu
…der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß § 168b und der Erschwernisabgeltung gemäß § 168c maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höherwertige Modellstelle. (3) Höherreihungen und Umreihungen sind bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Ausdruck gebracht; gleiches gilt für das Schema 2. 5. Erfahrungsanstieg: die in einer Modellstelle oder -funktion verbrachte Zeit sowie jene Zeiten, die gemäß § 168c als einschlägige oder nützliche Beschäftigungszeiten oder als Karenzzeiten angerechnet worden sind. 6. Gehaltssystem alt: das im Magistratsdienst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 93…
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