(1) Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Bedienstete anzuwenden:
1. Vertragsbedienstete in einem diesem Unterabschnitt unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis;
2. Beamtinnen und Beamte,
a) die aus einem diesem Unterabschnitt unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt übernommen werden, oder
b) mit denen ein diesem Unterabschnitt unterliegendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis neu begründet wird.
3. Bedienstete, die eine wirksame Optionserklärung gemäß Abs 2 und 3 abgegeben haben.
Ein Dienstverhältnis unterliegt dann im Sinn der Z 1 und 2 diesem Unterabschnitt, wenn es nach dem 31. Dezember 2022 begründet worden ist.
(2) Nicht von Abs 1 Z 1 oder 2 umfasste Bedienstete können
1. als Beamtin oder Beamter gegenüber der Dienstbehörde bzw
2. als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gegenüber dem Dienstgeber
schriftlich erklären, dass sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung und Stellung nach diesem Unterabschnitt bestimmen soll (Optionsrecht). Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist. Die Optionserklärung wird mit Beginn des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Abweichend davon kann bei im Jahr 2023 abgegebenen Erklärungen die oder der Bedienstete entscheiden, dass die Erklärung rückwirkend zum 1. Jänner 2023 wirksam werden soll.
(3) Durch die Erklärung gemäß Abs 2 erlangen die betreffenden Bediensteten die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung ihres Arbeitsplatzes zu einer Modellstelle nach § 39 Abs 7 und in der Folge unter Anwendung des § 168b und § 168c ergibt, als würde fiktiv das Dienstverhältnis mit dem Tag der Wirksamkeit der Erklärung neu begründet werden. Die Zuordnung begründet jedoch kein neues Dienstverhältnis. Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen gemäß § 168c Abs 4 vorzulegen. Die übrigen Bestimmungen des § 168c sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Modellstelle, daraus resultierendes Einkommensschema und Einkommensband sowie die Einkommensstufe sind
1. bei Beamtinnen und Beamten durch Bescheid festzulegen bzw
2. der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich bekannt zu geben. Mit der Zustellung des Schreibens der Dienstgeberin an die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten gilt der Dienstvertrag als zu dem sich aus Abs 2 ergebenden Zeitpunkt geändert (Nachtrag zum Dienstvertrag).
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