MagBeG
Gliederung
11. Abschnitt Bestimmungen über den Monatsbezug
2. Unterabschnitt Erreichen eines höheren Gehalts im Gehaltssystem alt
§ 166 Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzw seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt. Diese Ergänzungszulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Abweichend vom Abs 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen, wenn die oder der Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind Zulagen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ruhegenussfähig sein, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.
§ 166 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 166 Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
…§ 166 (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das der oder dem Bediensteten in ihrer bzw seiner…
§ 160 Anwendungsbereich der §§ 161 bis 168
§ 160 Die §§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung ( § 168a ) abgegeben haben.
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