(1) Bedienstete rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor:
1. bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, Bedienstete in der Verwendungsgruppe (A) Höherer Dienst nach neun Jahren ab dem Vorrückungsstichtag;
2. in alle weiteren Gehaltsstufen nach jeweils zwei weiteren Jahren.
(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.
(3) Beamtinnen und Beamte, deren Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rücken nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr vor, wenn sie die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt haben.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 162 Vorrückung
…Vorrückung § 162 (1) Bedienstete rücken nach folgenden Fristen in die nächsthöhere für sie in Betracht kommende Gehaltsstufe vor: 1. bei der ersten Vorrückung nach fünf Jahren, Bedienstete…
§ 161 § 161
…Möglichkeiten § 161 Bedienstete erreichen ein höheres Gehalt durch: 1. Vorrückung (§§ 162 bis 164), 2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 165) bzw Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 165 Abs 5), 3. Zeitvorrückung (§…
§ 152 Dienstalterszulage
…Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer Dienstklasse. Die §§ 162 und 163 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.…
§ 163 Hemmung der Vorrückung
…Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ein. (2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 162 Abs 1) nicht zu berücksichtigen. (2a) Die Zeit eines Karenzurlaubs, der gemäß § 85 Abs 4 Z 1 zur Betreuung eines…