§ 161 § 161
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Bedienstete erreichen ein höheres Gehalt durch:
1. Vorrückung (§§ 162 bis 164),
2. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 165) bzw Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 165 Abs 5),
3. Zeitvorrückung (§ 167) und
4. Beförderung (§ 168).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden