§ 160 Erreichen eines höheren Gehalts im Gehaltssystem alt
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Die §§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.
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