§ 160 Anwendungsbereich der §§ 161 bis 168
In Kraft seit 01. Januar 2023
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MagBeG
Gliederung
11. Abschnitt Bestimmungen über den Monatsbezug
2. Unterabschnitt Erreichen eines höheren Gehalts im Gehaltssystem alt
§ 160 Anwendungsbereich der §§ 161 bis 168
Die §§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.
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