§ 12 Übertritt in den Ruhestand — MagBeG
(1) Die Beamtin bzw der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie bzw er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der oder des Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt der Beamtin oder des Beamten ist nicht zulässig.
§ 12 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 12 Übertritt in den Ruhestand
…Übertritt in den Ruhestand § 12 (1) Die Beamtin bzw der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie bzw er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand. (2…
Anl. 1/12 Verwendungsgruppe P 4
…Verwendungsgruppe P 4 § 12 Erforderlich ist das Vorliegen von einem der nachfolgend angeführten Erfordernisse: 1. Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am…
§ 15 Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
…Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 12 Abs 1, § 13 Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht…
§ 83a Urlaubsersatzleistung bei Beamtinnen und Beamten
…§ 18 Abs 1 Z 1, 3, 4 oder 5, 3. Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des Regelpensionsalters (§ 12 Abs 1), wenn diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist. (3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und…
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