§ 12 Übertritt in den Ruhestand
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die Beamtin bzw der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie bzw er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der oder des Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten deren oder dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt der Beamtin oder des Beamten ist nicht zulässig.
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