§ 107 Freie Zeit bei Wahlbewerbung — MagBeG
Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt einer Bürgermeisterin bzw eines Bürgermeisters, die bzw der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.
§ 107 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 107 Freie Zeit bei Wahlbewerbung
…9. Abschnitt Bedienstete in politischen Funktionen Freie Zeit bei Wahlbewerbung § 107 Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt…
§ 177b Pensionsbeitrag der Beamtinnen und Beamten
…der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam. (7) Nach den §§ 107, 108 Abs 1 oder 110 freigestellte oder nach den §§ 108 Abs 3 oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche…
§ 179 Nebengebühren bei Teilbeschäftigung und Dienstfreistellung
… 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen 3. Bedienstete gemäß den §§ 107, 108 Abs 1 oder 110 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt sind, 4. Bedienstete gemäß § 92 teilbeschäftigt oder gänzlich dienstfreigestellt sind, gebühren keine…
§ 172 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…und 72, §§ 15h oder 15i MSchG, §§ 8 oder 8a VKG); 3. bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 107, 108 oder 110 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge zu gewähren ist; 4. während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (bei Vertragsbediensteten: Abs 13, bei Beamtinnen…
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