(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat die oder der Vorgesetzte der oder dem Bediensteten mitzuteilen und mit dieser bzw diesem im Hinblick auf die Gründe ihres bzw seines Vorhabens zu besprechen. Hält die oder der Vorgesetzte an der Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, hat sie bzw er vor Weiterleitung der oder dem Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der oder des Bediensteten im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Der oder dem Bediensteten ist vom Magistrat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 101 Befassung der oder des Bediensteten
…Befassung der oder des Bediensteten § 101 (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat die oder der Vorgesetzte der oder dem Bediensteten mitzuteilen und mit dieser bzw diesem im Hinblick auf…
§ 102 Antrag der oder des Bediensteten auf Leistungsfeststellung
…geben, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern. (3) Der Antrag ist unter Anschluss der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg dem Magistrat zu übermitteln. § 101 Abs 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.…
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